Immobilien- und Mietrecht.

Aktuelle Urteile zum Prozessrecht
Online seit 10. März
IMRRS 2025, 0289
OVG Sachsen, Beschluss vom 29.01.2025 - 6 B 102/24
Ein Prozessbeteiligter kann erwarten, dass offenkundige Versehen seinerseits, wie das Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur oder eines sicheren Übermittlungswegs, in angemessener Zeit bemerkt und als Folge der prozessualen oder behördlichen Fürsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden.*)

Online seit 7. März
IMRRS 2025, 0294
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.2024 - I-10 W 100/24
Eine Gesellschaft, deren zum Beurkundungszeitpunkt konkret entfaltete Geschäftstätigkeit auf den Erwerb und die Veräußerung von Wohnimmobilien gerichtet ist, ist auch dann schwerpunktmäßig operativ und nicht vermögensverwaltend i.S.v. § 54 Satz 3 GNotKG tätig, wenn sie während der Haltephase Mieteinkünfte erzielt und in dieser Zeit mit der Verwaltung der Wohnungen befasst ist.*)

IMRRS 2025, 0291

BVerwG, Beschluss vom 06.02.2025 - 11 B 4.24
Für eine Klage gegen eine behördliche Streitwert- und Kostenfestsetzung hinsichtlich der Erstattung von notwendigen Rechtsanwaltskosten im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung gem. § 44b EnWG ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.*)

IMRRS 2025, 0288

VG Augsburg, Beschluss vom 18.12.2024 - 9 K 23.1714
1. Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Ein solcher Antrag ist jedoch nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig; ein danach gestellter Antrag kann aber als Anregung zur Protokollberichtigung behandelt werden.
2. Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. Für die Frage, ob ein Protokoll im Rechtssinne unrichtig ist, kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Verhandlungstermins, auf den sich das Protokoll bezieht, der Vorgang protokollierungspflichtig ist, was nur bei wesentlichen Vorgänge der Verhandlung anzunehmen ist.
3. Eine Protokollberichtigung kann zwar auch eine "Unvollständigkeit" des Protokolls umfassen. In Abgrenzung zum Protokollaufnahmeantrag können dies jedoch nur sprachliche Unvollständigkeiten bei der Wiedergabe eines Vorgangs oder einer Äußerung sein, nicht jedoch die vollständig fehlende Wiedergabe eines Vorgangs oder einer Äußerung.
