Immobilien- und Mietrecht.
Aktuelle Urteile zum Miet- und Pachtrecht
Online seit 20. Dezember
IMRRS 2024, 1451AG Berlin-Mitte, Urteil vom 19.12.2023 - 8 C 138/23
Ein standardisiertes Rügeschreiben eines Inkassodienstleisters, das sich entgegen § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. weder abstrakt noch konkret mit einer vom Vermieter im Mietvertrag erteilten Auskunft nach § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB auseinander setzt, ist unzulänglich.
VolltextOnline seit 19. Dezember
IMRRS 2024, 1556BGH, Urteil vom 13.11.2024 - VIII ZR 15/23
Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener DDR-Altmietvertrag über Wohnraum, der hinsichtlich einer Beendigung des Mietverhältnisses auf die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (§§ 120 ff. ZGB) Bezug nimmt, kann seitens des Vermieters gegen den Willen des Mieters wegen Eigenbedarfs seit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Art. 232 § 2 EGBGB nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F.; § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gekündigt werden.*)
VolltextOnline seit 18. Dezember
IMRRS 2024, 1477LG Leipzig, Beschluss vom 10.09.2024 - 2 T 446/24
1. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall die drohende Vollstreckungsmaßnahme und das Vorgehen des Gläubigers zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde.
2. In Zweifelsfällen gebührt den Interessen des Gläubigers stets der Vorrang.
3. Eine sittenwidrige Härte ist anzunehmen, wenn die Zwangsvollstreckung Leben oder Gesundheit eines Schuldners ernstlich gefährdet, wie z.B. eine schwere Erkrankung, auch psychischer Art oder ein hohes Alter verbunden mit erheblichen Gesundheitsschäden und eingeschränkter Aktionsmöglichkeit.
4. Zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers ist aber zu prüfen, ob der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann.
5. Dies ist zu bejahen, wenn der Suizidgefahr des Schuldners auf andere Weise, nämlich durch stationäre psychiatrische Behandlung wirksam begegnet werden kann.
VolltextOnline seit 17. Dezember
IMRRS 2024, 1475OLG Köln, Urteil vom 29.10.2024 - 4 U 133/23
Erfolgt die Nutzung einer Wohnung aufgrund von Absprachen, die die Parteien als Gesellschafter der zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts getroffen haben, ist hierauf das Wohnraummietrecht nicht anwendbar.
VolltextIMRRS 2024, 1545
LG Frankenthal, Urteil vom 01.03.2024 - 2 S 118/23
Soll sich eine schwer wiegende Gesundheitsgefahr erst im Falle der Vollstreckung verwirklichen, so steht diese dem Erlass eines Räumungsurteils nicht entgegen, da die Frage der Vollstreckbarkeit generell im Erkenntnisverfahren keine Beachtung findet.*)
VolltextOnline seit 16. Dezember
IMRRS 2024, 1298AG Breisach, Urteil vom 17.10.2024 - 1 C 45/23
Verschließt ein Mieter mittels Austausch eines Schlosses den Zugang zu einer nicht gemieteten Fläche, berechtigt dies den Vermieter zur fristlosen Kündigung.
VolltextIMRRS 2024, 1539
LG München I, Beschluss vom 15.04.2024 - 13 T 1350/24
Der Streitwert einer Klage auf Gestattung der Untervermietung bemisst sich nach dem (einfachen) Jahresbetrag der Untermiete.*)
VolltextOnline seit 13. Dezember
IMRRS 2024, 1542AG Hanau, Urteil vom 29.11.2024 - 32 C 265/23
1. Die Verwendung auch weicher Renovierungsfristen für Schönheitsreparaturen von 3, 5 und 7 Jahren ist bei nach Februar 2008 geschlossenen Mietverträgen unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Klausel.*)
2. Stehen dem Vermieter Schadensersatzansprüche gegen den Mieter aufgrund eines vertragswidrigen Zustands der Mietsache zu, muss er sich, wenn die Schönheitsreparaturen nicht oder nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt wurden, diejenigen Kosten anrechnen lassen, die er mangels eigener Renovierungsarbeiten im laufenden Mietverhältnis erspart hat. Die über die Fristen der unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel begründete Vermutung des Renovierungsbedarfs gilt insoweit gegen den Vermieter.*)
3. Das Gericht kann die Höhe der ersparten Renovierungskosten auf Grundlage der jeweils geltenden Pauschalen für Schönheitsreparaturen gem. § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BerechnungsVO schätzen.*)
VolltextIMRRS 2024, 1508
OLG Köln, Urteil vom 01.03.2024 - 1 U 10/23
1. Kommt es durch Patienten des Mieters zu wiederholten und schwer wiegenden Störungen des Hausfriedens ist die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages gerechtfertigt.
2. Die Kündigung eines Gewerbemietvertrags durch einen nicht qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatz im Gerichtsverfahren ist ordnungsgemäß, denn die Kündigung bedarf nicht der Schriftform.
VolltextOnline seit 12. Dezember
IMRRS 2024, 1439LG Lübeck, Urteil vom 19.04.2024 - 14 S 110/22
1. Eine nicht zugegangene Mieterhöhung kann nicht im Prozess nachgeholt werden.
2. § 558b Abs. 3 BGB kann nämlich nur formelle, aber keine materiellen Fehler - wie etwa den fehlende Zugang der Erklärung - heilen.
VolltextIMRRS 2024, 1537
LG Lübeck, Urteil vom 08.08.2024 - 14 S 76/23
1. Sieht der Ersterwerbervertrag vor, dass der Erwerber vom Tage der Übergabe ab die das Erbbaugrundstück betreffenden Steuern, Abgaben, Kapitalgebühren sowie einen weiteren im Voraus zu entrichtenden jährlichen Verwaltungskostenbeitrag übernimmt, so fallen hierunter weder die Straßenreinigungsgebühren noch die Kosten Niederschlagswasser oder Winterdienst.
2. Im Mietrecht setzt eine Umlage erhöhter oder neu hinzugetretener Betriebskosten eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag voraus. Fehlt es an einer entsprechenden Mehrbelastungsklausel, ist eine Umlage erhöhter oder neuer Betriebskosten nicht zulässig.
3. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Vermieter außerhalb des vertraglich vereinbarten Bereichs grundsätzlich das Risiko erhöhter Betriebskosten übernommen hat.
4. Diese Grundsätze finden auch auf den vorliegenden Ersterwerbervertrag Anwendung.
VolltextOnline seit 11. Dezember
IMRRS 2024, 1523AG Flensburg, Urteil vom 04.12.2024 - 61 C 55/24
1. An dem Tatbestandsmerkmal "benötigt" i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB fehlt es, wenn dem Vermieter eine andere freistehende Wohnung zur Verfügung steht, durch die sein Bedarf gedeckt werden kann.
2. Im Falle eines Bestreitens hat der Mieter seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder die seiner Mitbewohner und die nachteiligen Auswirkungen eines Umzugs durch Vorlage ärztlicher Atteste zu substanziieren, was dann vom Gericht durch ein Sachverständigengutachten zu überprüfen wäre. Hierbei muss der Vortrag so umfangreich und substanziiert sein, dass das Gericht den Eintritt von relevanten Nachteilen für den Mieter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen kann.
3. Der Mieter genügt seiner Substanziierungslast nur dann, wenn er unter Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests einen Härtegrund darlegt.
4. Der bloße unstreitige Umstand, dass die Kinder des Mieters einen Behindertenausweis und Pflegegrad II bzw. III zugesprochen bekommen haben, genügt hierfür nicht. Ohne Erläuterungen, welche Krankheiten oder Behinderungen die Kinder haben, kann das Gericht keinen Härtegrund annehmen.
5. Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung ist der Mieter darlegungs- und beweispflichtig.
VolltextOnline seit 5. Dezember
IMRRS 2024, 1491LG Berlin, Urteil vom 12.05.2023 - 65 S 132/21
Führt bei einem chronisch depressiven Mieter die gravierende, therapeutisch nur bedingt beeinflussbare psychische Problematik mit den durch einen Wohnungswechsel notwendigerweise verbundenen Veränderungen der Lebensgewohnheiten "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" zu zusätzlicher Verunsicherung und Destabilisierung mit einer Verschärfung der ohnehin vorhandenen depressiven Problematik und sind die therapeutischen Optionen ausgeschöpft, wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.
VolltextIMRRS 2024, 1502
FG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2024 - 3 K 145/23
Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, dann ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.*)
VolltextIMRRS 2024, 1384
LG München I, Beschluss vom 29.11.2023 - 14 T 14551/23
1. Ob sich der Sicherungszweck erledigt hat oder ob der Sicherungsfall eingetreten ist bzw. noch eintreten kann, ist erst mit Beendigung des Schwebezustands feststellbar, dessen Überbrückung jede Sicherheit dient. Dies erfordert immer eine Einzelfallbetrachtung.
2. Die Sicherheit des Schuldners soll zum einen einen Schaden wegen verzögerter Zwangsvollstreckung, einen sog. Verzögerungsschaden abdecken, zum anderen einen Erfüllungsschaden in Gestalt eines vollständigen oder teilweisen Ausfalls mit der vollstreckbaren Forderung und schließlich einen Kostenschaden in Gestalt eines vollständigen oder teilweisen Ausfalls mit Kostenerstattungsansprüchen, ohne dass es eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf.
VolltextOnline seit 4. Dezember
IMRRS 2024, 1492LG Berlin II, Urteil vom 30.04.2024 - 65 S 14/22
1. Der Mieter kann - trotz wirksamer Kündigung - die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen, wenn ein erzwungener Auszug aus der Wohnung für den Mieter auf Dauer unzumutbar ist.
2. Dies ist zu bejahen, wenn der erzwungene Auszug das überwiegend wahrscheinliche Risiko eines Suizids des Mieters begründet und sämtliche therapeutischen Optionen ausgeschöpft sind.
3. Der maßgebliche Zeitpunkt für die nach wirksamem Widerspruch des Mieters vorzunehmende Prüfung des Vorliegens einer Härte sowie die Abwägung der wechselseitigen Interessen von Vermieter und Mieter ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.
4. Liegt die bisherige Miete unterhalb der ortsüblichen Miete, so kann eine Mietanhebung bis zur ortsüblichen Miete angemessen sein. Bei der Festsetzung der Miethöhe durch das Gericht müssen weder die Kappungsgrenzen noch die Fristen und die Formalien des § 558a BGB beachtet werden.
VolltextOnline seit 3. Dezember
IMRRS 2024, 1493LG Berlin II, Urteil vom 18.04.2024 - 65 S 172/23
1. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es aus, die Person anzugeben, für die die Wohnung (im Sinne des Kündigungstatbestands) benötigt wird, und es reicht die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat.
2. Wird die Bedarfsperson namentlich benannt und zudem als Nutzungs- bzw. Erlangungsinteresse angegeben, dass die Wohnung mit dem Lebensgefährten bewohnt werden soll, genügt die Eigenbedarfskündigung den formellen Anforderungen. Der Name des Lebensgefährten muss nicht genannt werden.
3. Eine (teil-)rechtsfähige Außen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich auf den Eigenbedarf eines oder mehrerer ihrer Gesellschafter oder deren Angehörigen berufen.
4. In bestimmten Fällen, etwa dann, wenn der gesundheitliche Zustand einen Umzug nicht zulässt oder im Fall eines (erzwungenen) Wohnungswechsels die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des (schwer) erkrankten Mieters, Familien- oder Haushaltsangehörigen besteht, kann allein dies bereits ein Härtegrund sein.
5. Eine Ersatzwohnung ist angemessen, wenn sie im Vergleich zu der bisherigen Wohnung den Bedürfnissen des Mieters entspricht und finanziell für ihn tragbar ist. Dabei sind die Lebensführung des Mieters und seine persönlichen und finanziellen Lebensverhältnisse maßgebend. Die Wohnung muss dem bisherigen Wohnraum weder hinsichtlich ihrer Größe, ihres Zuschnitts oder ihrer Qualität noch nach ihrem Preis vollständig entsprechen.
6. Der Mieter muss sich intensiv um Ersatzwohnraum zumindest ab dem Zeitpunkt bemühen, zu dem er durch Einholen von Rechtsrat von der Möglichkeit einer berechtigten Kündigung ausgehen muss.
VolltextOnline seit 2. Dezember
IMRRS 2024, 1479LG Berlin II, Urteil vom 13.08.2024 - 67 S 116/24
1. Das Gericht ist nicht befugt, bei substanziierten Einwendungen den Mietspiegel als Schätzgrundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehen.
2. Werden Besonderheiten einer modern gestalteten großen Dachgeschosswohnung mit hochwertiger Ausstattung übergangen, ist das rechtliche Gehör verletzt.
VolltextIMRRS 2024, 1489
OLG Oldenburg, Urteil vom 25.11.2024 - 9 U 40/23
1. Der Vermieter einer Ferienwohnung haftet grundsätzlich ohne jedes eigene Verschulden. Allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen.
2. Der Mieter muss beweisen, dass der Mangel bereits bei Vertragsschluss vorlag.
3. Ein umfassender Haftungsausschluss durch AGB ist unwirksam.
VolltextIMRRS 2024, 1478
AG Köln, Urteil vom 28.08.2024 - 213 C 61/24
1. Der Eigenbedarf muss sich auf die Nutzung zu (privaten) Wohnungszwecken beziehen. Will der Vermieter bzw. eine Person aus dem privilegierten Personenkreis die Wohnung nur teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend oder sogar vollständig für gewerbliche Zwecke nutzen, kann eine Kündigung nicht auf Eigenbedarf gestützt werden.
2. Sollen vier Zimmer der 6,5-Zimmer-Wohnung durch die Bedarfsperson, die von Beruf Künstler ist, für gewerbliche Zwecke eingeplant werden, bleiben erhebliche Zweifel, dass der Wohnungszweck überwiegt.
3. Insbesondere in angespannten Wohnlagen ist Personen mit Sammlereigenschaften zuzumuten, nicht ihren gesamten Lagerbestand unmittelbar in der Wohnung selbst zur Verfügung stehen zu haben. Soweit zeitlich zumutbar entfernte Stauraumkapazitäten, die keinen Wohnraum darstellen, zur Verfügung stehen, ist "Sammlern" ein Ausweichen von Teilen ihrer Sammelgegenstände in diese zumutbar.
VolltextOnline seit 29. November
IMRRS 2024, 1485AG Kreuzberg, Urteil vom 22.10.2024 - 6 C 246/24
1. Wird in dem Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs zwar die Bedarfsperson und deren Anschrift genannt, jedoch nicht in nachvollziehbarer und plausibler Weise mitgeteilt, woraus sich das Nutzungsinteresse ergeben soll, ist die Kündigung unwirksam.
2. Lebt die Bedarfsperson, die eine duale Ausbildung macht, zur Zeit in einem modernen Appartement in einem Studentenwohnheim, das auch näher am Arbeitsplatz der Bedarfsperson liegt, bedarf es einer Erklärung, dass und warum sie in die gekündigte Wohnung ziehen will.
VolltextOnline seit 28. November
IMRRS 2024, 1481AG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2024 - 30 C 194/24
Ein Vermieter einer Wohngemeinschaft kann gegenüber einem Mieter dieser Wohngemeinschaft grundsätzlich kein „Hausverbot“ aussprechen und hierdurch eigenmächtig diesen Mieter am Zutritt zu den angemieteten Wohnräumen hindern (§§ 535, 546, 854, 859, 861, 862, 903, 985, 986, 1004 BGB).*)
VolltextOnline seit 27. November
IMRRS 2024, 1412LG Berlin II, Beschluss vom 07.05.2024 - 66 S 33/24
1. Für die höchstzulässige Miete stellt das Gesetz nicht auf den Abschluss des Vertrags ab (also auf das Datum der entsprechenden Unterschriften oder der sonstigen Abgabe der maßgeblichen Willenserklärungen), sondern auf den Beginn des Rechtsverhältnisses, das durch die Willenserklärungen geschaffen werden soll.
2. Wenn in einem geschlossenen Vertrag jegliche "Wirkung" auf den Zeitpunkt eines ausdrücklich für später vorgesehenen Vertragsbeginn hinausgeschoben ist, so ist die Regelung bis dahin zwar bereits geschlossen und für die Parteien bindend, weitergehend "wirksam" ist sie aber gerade nicht, solange sie eben nach ihrem eigenen Inhalt "Wirkungen" (noch) nicht entfalten soll.
3. Eine für das Vormietverhältnis (§ 556e Abs. 1 BGB) in einem Nachtrag vom Juni vereinbarte Miethöhe ist nicht gem. § 557 Abs. 1 BGB zulässig, wenn nach dem zuvor unterschriebenen Vertrag das Mietverhältnis erst im August beginnen sollte. Allein der Abschluss eines bindenden Vertrags sorgt (noch) nicht für ein "laufendes Mietverhältnis"; ob eine solche Vormiete im Rahmen der Mietpreisbremse geschützt ist, hängt also davon ab, ob sie ihrerseits gegen §§ 556d ff. BGB verstieß.
VolltextOnline seit 26. November
IMRRS 2024, 1456LG Darmstadt, Urteil vom 28.05.2024 - 8 S 7/23
1. Eine Mieterhöhung genügt den formellen Anforderungen, wenn der Mieter - gegebenenfalls unter Zuziehung juristisch oder bautechnisch sachkundiger Personen - den Grund und den Umfang der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen kann.
2. Im Rahmen der Berechnung erforderlich sind die Angabe der Gesamtkosten, eine etwaige Kürzung durch Drittmittel, bei mehreren Wohnungen der Verteilungsschlüssel, der auf die Wohnung des Mieters entfallende Betrag und der konkrete monatliche Erhöhungsbetrag. Dabei müssen die Modernisierungskosten nachvollziehbar von einer gleichzeitig durchgeführten Instandhaltung getrennt werden.
3. Dienen Maßnahmen sowohl der Modernisierung als auch der Instandhaltung, dann muss der ersparte Instandsetzungsaufwand, wie er sich nach Meinung des Vermieters darstellt, konkret oder zumindest in Form einer nachvollziehbaren Quote von den Gesamtkosten in Abzug gebracht werden.
4. Im Rahmen der Erläuterung des angewandten Verteilerschlüssels reicht es aus, die für den gewählten Verteilerschlüssel maßgeblichen Parameter (z. B. zu Grunde gelegte Flächen in Quadratmetern) anzugeben.
5. Die Erklärung darf nicht vor Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen abgegeben werden. Allerdings können bei tatsächlich trennbaren Maßnahmen für die jeweils abgeschlossene(n) Maßnahme(n) Mieterhöhungserklärungen abgegeben werden.
6. Die Ankündigung verschiedener Modernisierungsmaßnahmen in einem einheitlichen Schreiben machen diese nicht zu einer einheitlichen Maßnahme.
7. Zwar sieht das BGB für Erklärungen in Textform eine normierte Mindestgröße von Text oder Zahlen nicht vor. Allerdings liegt es in der Natur der Sache, dass der Zweck der Textform, nämlich dem Adressaten eine verkörperte Möglichkeit zu verschaffen, den Inhalt bei Bedarf zur Kenntnis zu nehmen, nur erreicht werden kann, wenn der Text für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar ist.
8. Ist das Mieterhöhungsverlangen (teilweise) in einer Schriftgröße unterhalb der Größe 6 abgefasst und sind einzelne Zahlen selbst mit - nicht geschuldeter - besonderer Anstrengung nicht mehr lesbar, entspricht es nicht den formellen Anforderungen.
VolltextOnline seit 25. November
IMRRS 2024, 1458BGH, Urteil vom 23.10.2024 - VIII ZR 177/23
1. Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands bzw. eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung (Bestätigung der Senatsurteile vom 13.10.2021 - VIII ZR 91/20, Rz. 49 ff., IMR 2022, 13 = NZM 2022, 49, und vom 05.10.2022 - VIII ZR 307/21, Rz. 13 ff., IMR 2023, 149 = NZM 2023, 28, Rz. 13 ff.; jeweils m.w.N.).*)
2. Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war (im Anschluss an BVerfGE 69, 315, 372; 82, 6, 12 f.; Bestätigung der Senatsurteile vom 13.10.2021 - VIII ZR 91/20, Rz. 87, IMR 2022, 13 = NZM 2022, 49, und vom 05.10.2022 - VIII ZR 307/21, Rz. 16 ff, IMR 2023, 49 = NZM 2023, 28).*)
VolltextIMRRS 2024, 1453
LG Mönchengladbach, Urteil vom 22.10.2024 - 4 S 95/23
Die Verwendung einer verbotswidrigen Preisanpassungsklausel betrifft selbst bei rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung nur zukünftig fällig werdende Beträge und hat auf bereits fällige und rechtshängige Mietforderungen keine Auswirkungen. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Regelung zu § 8 PreisklG und der Gesetzesmaterialien ist für eine einschränkende Auslegung der Norm kein Raum.*)
VolltextIMRRS 2024, 1438
AG Bottrop, Urteil vom 23.09.2024 - 12 C 44/24
1. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens liegt insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei Straftaten begeht; hierunter fällt insbesondere der Straftatbestand der Bedrohung.
2. Hierbei muss die Straftat einen Bezug zum Mietverhältnis haben; der Bezug zum Mietverhältnis besteht nicht nur, wenn sich die Straftat gegen den Vertragspartner als Opfer richtet, sondern auch, wenn von ihr Dritte, dem Vertragspartner persönlich nahestehende Personen oder solche Personen betroffen sind, die Berührung mit der Vertragsdurchführung haben.
3. Droht der Mieter der Tochter des Vermieters, diese zu erschießen, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
4. Die fristlose Kündigung wäre auch gerechtfertigt, wenn es sich nicht um die Tochter des Vermieters, sondern "lediglich" um eine Mitmieterin handeln würde.
Volltext