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Immobilien- und Mietrecht.
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OLG Brandenburg, Urteil vom 25.07.2024 - 5 U 230/22
1. Gegen den ehelichen Mitbesitzer, der nicht Schuldner i.S.d. § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO ist, bedarf es eines eigenen Räumungstitels.
2. Der eheliche Mitbesitzer, der nicht Schuldner ist, ist wegen § 1353 BGB nur dann zur Herausgabe verpflichtet, wenn auch der Schuldner herausgabeverpflichtet ist.
3. Eine Nutzungsentschädigung kann der Verwalter vom ehelichen Mitbesitzer nur verlangen, wenn eine besondere dahingehende Verpflichtung besteht.
4. Der Nichtleistungskondiktion des Verwalters steht insofern der bereicherungsrechtliche Subsidiaritätsgrundsatz entgegen.
5. Eine zur Unzulässigkeit eines Teilurteils führende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist auch dann gegeben, wenn bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht, so etwa wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann.
6. Ein Insolvenzverwalter kann vom Ehegatten des Insolvenzschuldners eine Entschädigung für die Nutzung eines dem Insolvenzschuldner gehörenden Grundstücks nur verlangen wenn dies besonders vereinbart ist oder der Ehegatte gegenüber dem Insolvenzschuldner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist.
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