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Immobilien- und Mietrecht.
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LG München I, Urteil vom 16.05.2018 - 14 S 19531/17
1. Bei Wohnungen, die im Rahmen des Dritten Förderwegs gefördert werden, handelt es sich um eine Förderung durch vertragliche Vereinbarung nach den früheren §§ 88d ff. 2. WoBauG.
2. Die vertragliche Ausgestaltung im Einzelnen unterliegt den Bestimmungen des jeweiligen Landesgesetzgebers, wobei die Wohnungen mietpreisrechtlich wie freifinanzierte Wohnungen zu behandeln sind.
3. Der Vermieter kann Mieterhöhungen nach § 558 BGB durchführen, muss hierbei aber alle materiellen und formellen Voraussetzungen der Vorschriften beachten.
4. Es gibt keinen Sondermietmarkt für Wohnungen gemeinnütziger oder ehemals gemeinnütziger Wohnungsunternehmen.
5. Ein Mietspiegel kann auch dann als Begründungsmittel herangezogen werden, wenn der Mietspiegel selbst seinen sachlichen Anwendungsbereich beschränkt.
6. Preisgebundener Wohnraum hat keinen Einfluss auf das zu ermittelnde örtliche Mietniveau, da deren Mieten nicht durch die Marktverhältnisse, sondern durch die öffentliche Förderung maßgeblich beeinflusst werden. Hierunter fallen auch sog. EOF-Wohnungen, die im sozialen Wohnungsbau des 3. Förderwegs mit staatlichen Baudarlehen gefördert werden.
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