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Vormaligem Mieter kann "Scheinuntervermietung" einstweilen untersagt werden
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Um zu verhindern, dass die Räumung trotz entsprechender Titelumschreibungen (§ 727 ZPO) mittels immer neuer "Untermieter" immer wieder vereitelt wird, kann der Vermieter eine strafbewehrte einstweilige Verfügung beantragen, mit der dem vormaligen Mieter die Gebrauchsüberlassungen an Dritte untersagt wird. So das OLG München in seinem für Vermieter wichtigen Beschluss vom 04.09.2017.