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Am frühen Silvesterabend in Mieter-Briefkasten eingeworfene Betriebskostenabrechnung kann fristwahrend sein
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Die Mitteilung der Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr ist fristgemäß im Sinne des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB, wenn der Vermieter die Abrechnung am Silvestertag jedenfalls bis 18.00 Uhr in den privaten Briefkasten des Mieters einwirft. Dies hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 02.05.2017 (Az.: 316 S 77/16) entschieden, wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) am 28.06.2017 mitteilte. Das LG hat die Revision zugelassen.
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