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Denkmalschutz kann dem Aufstellen von Gartenzwergen entgegenstehen
Steht ein Anwesen unter Denkmalschutz, so kann dieser dem Anbringen von Gartenzwergen auf dem Vordach entgegenstehen. Dies zeigt ein vom Amtsgericht Wiesbaden am 05.12.2016 entschiedener Fall (Az.: 93 C 4622/13).
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