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Erwerber durfte Alt-Eigentümer nicht in der Wohnung belassen
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Für den schlimmsten Fall der Unverträglichkeit hat das Wohnungseigentumsgesetz vorgesorgt. In Paragraf 18 ist festgelegt, dass Mitgliedern das Eigentum entzogen werden kann, wenn sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen in schwerwiegender Form verletzen. Ist das der Fall und wurde das Objekt verkauft, dann darf der Erwerber nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Alt-Eigentümer allerdings auch nicht weiter dort wohnen lassen.
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